Corona, Kurzarbeit und Steuererklärung

Rafael Heumann

Die Situation vor Corona

Im Infektionsschutzgesetz ist festgelegt, dass auch schon bei einem Verdachtsfall es zu einem Beschäftigungsverbot kommen kann. Der Arbeitnehmer wird hierbei jedoch nicht alleine gelassen und für den Verdienstausfall entschädigt. Wer also an Corona erkrankt, der erhält selbstverständlich den Lohn bis maximal sechs Wochen weiter. Ist der Arbeitnehmer länger krank, dann hat er Anspruch auf Krankengeld. Dieses fällt etwas niedriger aus, ist aber dafür steuerfrei.

Was tun bei Kurzarbeit und Lohnausfall

WISO Steuer-Software von Buhl Data

WERBUNG

Kleinere Unternehmen sind während der Krise oft stärker betroffen und müssen Kurzarbeit anmelden. Für die betroffenen Arbeitnehmer besteht normalerweise ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 oder 67% des gekürzten Nettogehalts. Für die Zeit der Corona-Krise hat der Bund eine Anhebung des Kurzarbeitergeldes durchgesetzt. Somit erhalten Beschäftigte ohne Kinder statt 60% bis zu 80% des ausgefallenen Nettogehalts, ausschlaggebend ist die Fortdauer des Bezugs. Für Berufstätige mit Kindern wird das Kurzarbeitergeld von 67 auf bis zu 87 % erhöht.

Die Corona bedingte Neuansetzung sieht die Staffelung des Kurzarbeitergeldes wie folgt vor:

- Für Monat 1 bis 3 gelten 60 oder 67%
- Ab dem 4. Monat gelten 70 bzw. 77 %
- Ab dem 7. Monat gelten 80 bzw. 87 %


Die Bedingung für Kurzarbeit ist zum Beispiel eine deutlich geringere Arbeitszeit. Das Kurzarbeitergeld wird immer vom Arbeitgeber beantragt. Im Fall von Kurzarbeit werden Sozialversicherungsbeiträge in vollem Umfang durch die Bundesagentur für Arbeit zurückerstattet.

Nebenbeschäftigung bei Kurzarbeit

Wer während der Kurzarbeit eine neue Nebenbeschäftigung anfängt, dem wir das Einkommen in gesamter Höhe auf die Lohnersatzleistung angerechnet werden. Damit senkt sich die Höhe des Kurzarbeitergeldes entsprechend. Nicht so während der Corona-Krise: Union und SPD haben sich auf eine vorübergehende Aussetzung dieser Regelung geeinigt. Kurzarbeiter haben daher keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld zu befürchten.

Kurzarbeitergeld vergrößert den Progressionsvorbehalt

Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerfrei, es handelt sich dabei um eine Lohnersatzleistung. Es unterliegt jedoch dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Dadurch erhöht sich der persönliche Steuersatz, der auf das restliche Einkommen angewendet wird. In diesem Fall können für den Arbeitnehmer mehr Steuern anfallen, obwohl er Kurzarbeitergeld erhalten hat, anstatt des vollen Lohns.

Eine Steuersoftware kann bei der Berechnung der Fahrtkosten helfen

Steuersoftware Test 2022

Alle wichtigen Steuerprogramme 2024 im ausfürlichen Test und Vergleich: WISO Steuer 2024, TAXMAN 2024, SteuerSparErklärung 2024, smartsteuer und mehr!

Lesen Sie unseren ausführlichen Steuersoftware Vergleichstest und holen Sie das Maximum aus Ihrer Steuererklärung heraus.

Weiter zum Steuersoftware Vergleich 2024
Rafael Heumann

Autor: Rafael Heumann

Rafael Heumann ist ein erfahrener Blogger und Autor, der sich intensiv mit den Themen Steuer- und Geldsparen auseinandersetzt. Seit Jahren beschäftigt er sich mit den vielfältigen Möglichkeiten von Steuerprogrammen und teilt seine Erkenntnisse und Erfahrungen in zahlreichen Artikeln. Als Beitragender für die Redaktion von Steuersoftware Tests liefert er fundierte Einblicke und Bewertungen aus erster Hand.